Strafanzeige gegen Innensenator von Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg Gorch-Fock-Wall 15 20355 Hamburg
Vorab via Telefax: 040/ 4 27 98 – 1002 Original folgt auf dem Postwege
Düsseldorf, 02.10.2015
Unser Zeichen: HS/S163/03
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatte ich im eigenen Namen Strafanzeige gegen 1. den amtierenden Hamburger Innensenator Michael Neumann;
2. dessen persönlichen Referenten, Herrn Hauke Carstensen, – beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg –
3. gegen weitere, noch unbekannte Personen wegen
1. Einschleusung von Ausländern (§ 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG).
2. Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)
Begründung:
A. Sachverhalt Durch einen Blogeintrag des Hamburger Strafverteidigers und Medienrechtlers Joachim Steinhöfel („Hamburger Polizei wird schriftlich zur Strafvereitelung angewiesen“) ist am 10.09.15 ein Schreiben (Rund-Email) des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann, Herrn Hauke Carstensen, von Anfang September 2015 bekannt geworden – beigefügt in der Anlage als Screenshot-Ausdruck -; in dem Hamburger Polizeibeamte, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ vorzubeugen, angewiesen werden, Verstöße „aus Ungarn eingereister Flüchtlingen“ gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zu verfolgen. Konkret wird ein „mögliches Vorgehen nach § 95 I Nr.3 Aufenthaltsgesetz“, also eine mögliche strafrechtliche Verfolgung illegal eingereister Flüchtlinge gem. letztgenannter Vorschrift angesprochen; wir zitieren aus dem Schreiben: „Die aus Ungarn über Österreich eingereisten Flüchtlinge sind mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche pauschal erlaubte Einreise ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen (sic!); die eingereisten Flüchtlinge verfügen auch nicht über das eigentlich erforderliche Visum. Gleichwohl ist die Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis, die das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise ausschließt. P/J wird im Auftrage der Behördenleitung ersucht, diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Hauke Carstensen …“. Auf Nachfrage Steinhöfels wurde die Authentizität besagten Schreibens bereits durch Herrn Carstensen schriftlich bestätigt; dieser antwortete, wir zitieren wieder: „Es handelt sich bei den Inhalten weder um eine Anweisung noch Vollzugsinformation für die Hamburger Polizei!! Der Inhalt zielt vielmehr auf eine genaue Prüfung durch die Polizei zur dargelegten Thematik ab. Dieser Kontext liegt Ihnen offensichtlich nicht vor. Die Inhalte meiner Mail wurden absprachegemäß für eine formal-juristische Prüfung durch das Justiziariat der Polizei („P/J“) und die Staatsanwaltschaft Hamburg zum Gegenstand gemacht, um hier Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Prüfung dazu ist seit dem 08.09. bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig; eine Stellungnahme steht mithin noch aus. … Der von ihnen zitierte Passus der Behörde für Inneres und Sport u.a. ‚Erlaubnis sui generis’ erfolgte in Anlehnung an Verfahrensweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die nicht dem Strafverfolgungszwang (Legalitätsprinzip) unterliegen…“. Nun unterliegen die Strafverfolgungsbehörden – anders als Ausländerbehörden – sehr wohl dem strafrechtlichen „Legalitätsprinzip“, was Herrn Carstensen offensichtlich bewusst war. Genau dieses versuchte Herr Carstensen allerdings unter Hinweis auf die rechtliche Nebelkerze einer seitens der Bundeskanzlerin erteilten „Erlaubnis sui generis“ auszuhebeln. Das Antwortschreiben des Herrn Carstensen beinhaltet eine schriftliche Lüge, mit der in Abrede gestellt wird, was jeder unbefangener Leser, insbesondere aus dem maßgeblichen Adressatenkreis der Polizisten, unter seinem Schreiben verstehen muss: Eine Dienstanweisung für den polizeilichen Vollzug, illegale Einreisen nicht strafrechtlich zu verfolgen. Ein anderer „Kontext“ ist – jedenfalls für die Adressaten des Schreibens, und nur das ist relevant für die strafrechtliche Beurteilung – nicht zu erkennen. Bemerkenswert ist auch, dass – der Antwort von Herrn Carstensen auf die Nachfrage Steinhöfels zufolge – besagtes Rundschreiben der „Innenbehörde A20“ bereits zu einem Zeitpunkt in den Dienstweg gelangte, als eine offenbar erbetene „Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Hamburg noch gar nicht vorlag. B. Rechtliche Würdigung I. Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG. Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar (Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen. Nach § 258 I StGB (Strafvereitelung) wird wiederum bestraft, „wer (…) wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft (…) wird“. Die durch den Referenten Carstensen übermittelte Dienstanweisung diente offensichtlich dazu, zu unterbinden, dass Hamburger Polizisten pflichtgemäß illegale Einreisen strafrechtlich verfolgen. Nach § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) wird sogar mit „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ (…) bestraft, wer „in den Fällen des § 258 Abs. 1 (…) als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren (…) berufen (ist)“, was unzweifelhaft für die Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere Polizisten, deren Vorgesetze und Staatsanwälte zutrifft. Das Schreiben des Referenten Carstensen enthält eine Anweisung an die Hamburger Polizisten, Straftaten nach § 95 Aufenthaltsgesetz (unerlaubte Einreisen i.S.d. § 14) nicht zu verfolgen, mithin eine Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), womit gleichzeitig auch Beihilfe zu eben diesen unerlaubten Einreisen geleistet wird, was nach § 96 I AufenthaltsG als „Einschleusung von Ausländern“ strafbar ist. Der Schleusertatbestand des § 96 I Nr.1a Aufenthaltsgesetz spricht nur allgemein von „Vorteil“, ohne dies auf unmittelbare ´handfeste´ pekuniäre Vorteile zu begrenzen, so dass auch nicht unerhebliche Vorteile jeglicher Art ausreichen dürften, etwa Verbesserung der Chancen bei der politischen Karriere. Zudem wird alternativ auf § 96 I Nr.1b („wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern“) hingewiesen. Zwar beinhaltet Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß an eine illegale Einreise unverzüglich Asyl beantragt. [Mittlerweile lautet § 13 III 2 AsylverfahrensG: „Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).“] Ohnehin gilt die Flüchtlingskonvention gemäß ihrer Legaldefinition für „Flüchtling“ (Art 1A der Konvention) weder für Wirtschafts-, noch für sog. ´Kriegsflüchtlinge´, sondern nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“, was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt, das ebenfalls nur für „politisch Verfolgte“ gilt. Auch syrische Kriegsflüchtlinge fallen also nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem lässt Art 31 Genfer Flüchtlingskonvention die Strafbarkeit für Helfer, Anstifter und Schleuser unberührt. Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft (also etwa im Verbotsirrtum) begangene, so dass Strafverfolgungshindernisse für den Haupttäter insoweit irrelevant sind. II. Die politische und rechtsstaatliche Brisanz des oben dargelegten Vorgangs erschließt sich erst vollends bei verfassungsrechtlicher Würdigung der in o. g. Dienstanweisung in Bezug genommenen Entscheidung von Bundesregierung bzw. der Bundeskanzlerin, hinsichtlich der über Ungarn und Österreich anreisenden Flüchtlingsströme vom Selbsteinstrittsrecht nach Art 17 der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 1. Das Asyl-Grundrecht des Art 16a GG wird nur „politisch Verfolgten“ gewährt. Das umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfolgung wegen „Rasse, Religion, Nationalität und ´Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen´“. Praktische Relevanz hat vor allem die Verfolgung aus religiösen Gründen. Aber: Weder fällt Flucht vor Armut oder Krieg unter das Asylrecht, noch sind sog. Kriegsflüchtlinge „Flüchtlinge“ i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention. 2. Wer über einen Mitgliedstaat der EU (im hier interessierenden konkreten Zusammenhang: über Ungarn aus Österreich) einreist, kann sich von vorne herein nicht auf das Asylrecht berufen. So steht es seit dem sog. Asylkompromiß von 1993 in Art 16a Absatz II Satz 1 GG. EU-Staaten – mithin alle an die BRD angrenzenden Staaten mit Ausnahme der Schweiz – sind also schon von Verfassung wegen ´sichere Drittstaaten´. Daraus folgt laut BVerfGE Band 94, S. 49, Rn 166 ff, dass sich jedenfalls ein auf dem Landweg in die BRD einreisender Ausländer nicht auf das Asyl-Grundrecht berufen kann. Auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (Rn 186). Ein Asylverfahren findet dann nicht statt. Es entfällt auch ein vorläufiges Bleiberecht. Dementsprechend sind die Asyl-Anerkennungsquoten bekanntlich marginal. Dementsprechend ist nach § 18 II AsylverfahrensG „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat[1] einreist“; notfalls ist er „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“. Und dementsprechend darf nach Art 16a II Satz 3 GG im Falle einer Einreise auf dem Landweg über sichere Transitstaaten sofort abgeschoben werden [„In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“] 3. Erst nach dem damaligen Asylkompromiß wurde die neue Rechtsfigur des sog. „internationalen subsidiären Schutzes“ in Richtlinien des Hohen UN-Flüchtlingskommissariats entwickelt. Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich gem. deren „Durchführungsbestimmung“ Art 35 „zur Zusammenarbeit“ mit dem UN-Flüchtlingskommissariat „verpflichtet“ , was letzterem jedoch keinen Blankocheque gab, die grundlegende Definition für „Flüchtling“ in Art 1A der Konvention über den Haufen zu werfen. Dennoch reicht nach Richtlinien des Flüchtlingskommissars für die Erweiterung des Asylrechts durch ´subsidiären Schutz´ u. a. die „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit (…) infolge willkürlicher Gewalt i. R. eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsland“, was nun zweifellos Kriegsflüchtlinge meint. Diese eigentlich unverbindlichen UNO-Richtlinien wurden sodann von der EU in verbindliches Recht umgesetzt:[2] [3] 2011 wurde die sog. Anerkennungs-bzw. ´Qualifikations´-Richtlinie erlassen, woraufhin auch Deutschland sein nationales Ausländerrecht an vielen Stellen entsprechend ergänzt hat.[4] Nunmehr bestimmt § 4 I AsylverfahrensG, dass Personen, denen ein solcher Schaden droht, subsidiär schutzberechtigt sind und die Prüfung des Schutzstatus ist nunmehr gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG automatisch Teil des Asylantrages. Aber: Auch der „subsidiäre Schutz“ ist in vielen Fällen nicht einschlägig: Wenn z.B. jemand bereits in einem Flüchtlingslager in Nachbarländern der Krisengebiete Schutz gefunden hatte, bevor er sich auf den Weg nach Deutschland machte, besteht schon tatbestandlich keine „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit“ mehr, erst recht selbstredend nicht „im Herkunftsland“. Daher kann die undifferenzierte Aufnahme großer Flüchtlingsgruppen nicht auf den „subsidiären Schutz“ gestützt werden. Die in Art 16a II bis IV GG vom verfassungsändernden Gesetzgeber in den 90er-Jahren zum Asylrecht beschlossenen Wertentscheidungen gelten somit analog auch für den ´subsidiären Schutz´. Dieser Analogie steht der Vorbehalt von Art. 16 a Absatz 5 GG für internationale Regelungen nicht entgegen, weil dieser lediglich „Zuständigkeitsregelungen der EU für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ (wie insb. in der Dublin-III-VO) zuläßt, nicht aber die grundsätzliche Kernaussage der vorangegangenen Absätze II bis III außer Kraft setzen will bzw. kann. 4. Auch die Dublin-III-VO der EU behandelt Asylrecht und subsidiären Schutz für Kriegsflüchtlinge nunmehr gleich. Jeweils sind – jedenfalls grundsätzlich – die EU-Außenstaaten zuständig für Registrierung und Durchführung des Anerkennungsverfahren, also Griechenland, Ungarn, Italien.[5] Als sich an Ungarns Grenze viele Flüchtlinge weigerten, sich registrieren und für die Dauer ihres Verfahrens in dortige Flüchtlingslager verbringen zu lassen, hat die Bundesregierung angeordnet, die Zuständigkeitsregelung der Dublin-VO für Syrer nicht zu beachten.[10] Alle Syrer sollen seither über sichere EU-Staaten bis Deutschland durchreisen dürfen, um hier Asyl bzw. ´subsidiären Schutz´ beantragen zu können. Damit hat Deutschland vom sog. ´Selbsteintrittsrecht´ nach Art 17 I der Dublin-III-VO Gebrauch gemacht. Das war mit Blick auf Art 16a II GG verfassungswidrig (s. oben II.). Das verstieß auch gegen § 18 II AsylverfahrensG, wonach „dem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er aus einem sicheren Drittstaat[6] einreist“ und er notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“ ist. Davon ist nach § 18 IV AsylverfahrensG nur dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat.[7] Zwar hat Herr De Maiziere laut der BILD-Zeitung tatsächlich eine solche Anordnung erlassen, aber erst zeitgleich mit der auf Pressekonferenz bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´ vom 13.09.2015, mit dem erstmals wieder Grenzkontrollen eingeführt wurden, mithin erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war. Pikant ist, dass Herr De Maizière auf besagter Pressekonferenz vom 13.09.15 behauptete, Ziel der Grenzkontrollen sei, „den Zustrom an Flüchtlingen zu begrenzen“, weil dies „aus Sicherheitsgründen notwendig“ sei, sodann noch ergänzte, dass „Deutschland für den allergrößten Teil der Schutzsuchenden nicht zuständig“ sei, nichtdestotrotz aber kurz darauf Anordnung gab, § 18 II Nr.1 AsylverfahrensG außer Kraft zu setzen (!). Zudem läuft ein Gesetz, das eine solche Anordnung eines Ministers nicht nur für den Einzelfall, sondern pauschal für eine unbegrenzte Vielzahl von Flüchtlingen unter dem völlig unbestimmten, also rechtstaatlich ungeeigneten Topos allgemeiner ´Humanität´ ermöglicht, dem klaren Wortlaut der Verfassung in Art 16a II GG zuwider, dass bei Einreise auf dem Landweg über EU-Transitstaaten das Asylrecht entfällt. Der einfache Gesetzgeber kann nicht – wie in § 18 IV AsylverfahrensG geschehen – auf verfassungsgemäße Weise einen Minister ermächtigen, die Verfassung oder Teile hiervon auszuhebeln. Dazu hätte es einer erneuten Verfassungsänderung mit 2/3- Mehrheit von Bundestag und Bundesrat bedurft. Eine derartige Ermächtigung ist auch nicht hinreichend bestimmt im Hinblick auf die Anforderungen des Art 80 I GG: [„Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“] Ebenso wenig ließ sich mit Art 16a Absatz 2 f. GG vereinbaren, dass die Bundesregierung von der Möglichkeit des Selbsteinstritts nach Art 17 I Dublin-III-VO tatsächlich Gebrauch machte. 5. Zudem: Die angebliche sog. Flüchtlings-„Notbremse“ ist gar keine: Nach wie vor werden Flüchtlinge grundsätzlich nicht zurückgewiesen an deutschen Grenzen. a) Laut Innenministerium geht es nur um deren Registrierung in Punkto Name, Alter und Herkunft.[8] b) Und selbst das klappt nicht: Lt. FOCUS kommen die meisten ohne oder mit gefälschten Papieren.[9] c) Zudem „geben sich jetzt alle als ´Syrer´ aus, selbst wenn sie ganz offensichtlich Schwarzafrikaner sind“, heisst es.[10] [11] d) Wegen Stellenkürzungen bei Zoll und Polizei ist Grenzsicherung ohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes auch gar nicht mehr möglich.[12] e) Nach wie vor sind Millionen Flüchtlinge unterwegs nach Europa, insbesondere Deutschland. Allein die Afghanische Regierung hat „eine Million Pässe ausgestellt, die die Ausreise nach Europa ermöglichen“, berichtete SPIEGEL-Online. Und jetzt kündigt auch noch die Türkei an, den dort aufgenommenen ca. 7 Millionen Flüchtlingen die Tore nach Norden, also nach Europa, insb. Deutschland zu öffnen. f) Niemand wird wegen Seuchengefahr auf ansteckende Krankheiten untersucht! g) Laut dem Bund deutscher Kriminalbeamter befinden sich unter den Flüchtlingen längst terroristische Schläfer, die hier auf Befehle der IS warten, insb. Dschihad-Rückkehrer.[13] Flüchtlinge tauchen auch verstärkt unter![14] Niemand hat mehr Überblick, wer sich wo aufhält oder wohin weiter zieht! In manchen Flüchtlingslagern, etwa in Gießen, sind gewalttätige Übergriffe und Vergewaltigungen an der Tagesordnung.[15] Ebenso in Thüringen: Ohnehin schon traumatisierte Flüchtlingsfrauen kommen vom Regen in die Traufe![16] Sicherheit und Wohlstand aller Bewohner Deutschlands werden aufs Spiel gesetzt: Auch die der Gastarbeiter und Migranten, die teilweise schon lange hier leben! Letztlich sogar die der Flüchtlinge, die erst seit kurzem hier sind und sich ein Leben in Frieden und Freiheit erhofft haben. 6. Schließlich: Sowohl Asylrecht, als auch ´subsidiärer Schutz´ sind unstreitig – jedenfalls grundsätzlich – als vorübergehende Rechte (bis zur Beendigung der Verfolgungslage) konzipiert; keineswegs sollen sie massenhafte Einwanderung oder gar die von Junker im EU-Parlament geforderte „NEUANSIEDLUNG von Flüchtlingen in der gesamten EU“ ermöglichen. Das sollten deutsche Politiker und Flüchtlingsbeauftragte bedenken, bevor sie ankündigen, dass „50 bis 60% dieser Menschen bleiben und neue Bürgerinnen und Bürger werden”, wenn noch nicht einmal deren Registrierung und namentliche Erfassung erfolgen konnte.[17] 7. Humanitäre Hilfeleistung könnte zudem viel effizienter vor Ort nahe den Krisegebieten erfolgen: Insb. Syriens Nachbarstaaten[18] könnten massiv finanziell unterstützt werden. Ebenso die UNO, die dort Auffanglager mit fester Bebauung erstellen und Vorhandene menschenwürdiger gestalten sollte. Wirklich Traumatisierte, etwa IS-verfolgte Christen, sollte man auch lieber dort mit Flugzeugen abholen, anstatt sie dem Risiko von Schlepperfahrten über Tausende von Kilometern auszusetzen.[19] 8. Dennoch ermöglichen staatliche Behörden derzeit fortgesetzte rechts- und verfassungswidrige Masseneinwanderung größtmöglichen Stils, deren unheilvolle Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – ja: den Bestand – der BRD unrevidierbar sind. Die zuständigen Staatsanwaltschaften bleiben insoweit letzte ´Instanz´ und Hoffnung, diesen Treiben Einhalt zu gebieten, zumal der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) selbstredend auch für sie selbst gilt. Sollten auch sie sich diesem dringenden Erfordernis verweigern, bliebe den Bürgern nur das Widerstandsrecht im Sinne des Art 20 IV GG, da sich wegen erheblicher Gefahr im Verzug wohl ein Zuwarten bis zur nächsten Bundestagswahl 2017 verbietet.
C. Es wird um kurzfristige Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens gebeten. Hochachtungsvoll Alexander Heumann Rechtsanwalt Anlage, wie erwähnt http://www.heumanns-brille.de/straf… http://journalistenwatch.com/cms/st… Nachtrag: Ein Passauer Prof. für Strafrecht hat jetzt sogar bestätigt, dass sich sogar die Bundeskanzlerin als Schleuserin strafbar gemacht hat! http://www.focus.de/politik/deutsch…

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